KASSENBUCHFÜHRUNG • Anmeldepflicht Registrierkasse bis 31.07.2025
Anmeldepflicht Registrierkasse
Die Kassenbuchführung ist und bleibt ein wichtiges Thema für ihr Unternehmen und für die Finanzverwaltung im Bereich der Betriebsprüfung. In den letzten Jahren hat die Finanzverwaltung die einzuhaltenden Richtlinien kontinuierlich verschärft. Dieser Werdegang ist ihnen sicherlich aus Gesprächen mit uns und den Medien (Presse/Fernsehen/Internet etc.) bekannt.
Bei Nichterfüllung der verpflichtenden Vorgaben drohen erhebliche Umsatz-Zuschätzungen seitens der Finanzverwaltung, gegen die, zurzeit, wenige rechtliche Möglichkeiten der Anfechtung bestehen.
Die Vorschrift ersehen sie bitte aus nachstehendem Auszug aus der Abgabenordnung.
Absatz 4 dieser Vorschrift regelt, dass das benutzte Kassensystem mit den Punkten 1-8 dem Finanzamt, per „Elster“, gemeldet werden muss. Diese Meldung hat einen Monat nach Anschaffung oder gegebenenfalls nach Außerbetriebnahme zu erfolgen. Hierbei sind alle vorhandenen Systeme anzugeben
Bisher nicht gemeldete Kassensysteme können (müssen) bis zum 31.07.2025 (entgegen Text) nachgemeldet werden (BMF-Schreiben vom 28.06.2024). Weitere Fristausdehnungen wird es nicht geben.
Ich bitte sie daher dieser Meldepflicht, soweit noch nicht geschehen, nachzukommen.